Die Krux mit dem Patt
Wie Geschwistergesellschaften den Stillstand vermeiden

Mit diesen Empfehlungen können Geschwister Pattsituationen im Familienunternehmen vermeiden oder im Fall der Fälle besser auflösen. 7 Hinweise für die Praxis.
Zwei Geschwister, beide halten jeweils 50 Prozent der Gesellschaftsanteile, beide sind im Management als gleichberechtigte Geschäftsführer tätig. Eine Erweiterungsinvestition ist geplant. Dafür ist laut Gesellschaftsvertrag die Zustimmung beider Geschwister notwendig. Allerdings sieht einer von beiden keinen Nutzen in der neuen Maschine. Das wird zwar unternehmerisch begründet, doch eigentlich ist das ein Vorwand, denn die Investition soll im Bereich des Bruders sein und der andere möchte lieber im eigenen Geschäftsbereich investieren. Denn beide haben unterschiedliche Einschätzungen dazu, welcher Geschäftsbereich zukünftig schneller wachsen wird und wo deshalb mehr investiert werden muss. Ein Patt entsteht, der zu Stillstand führt.
Mittlerweile ist laut der Studie „Firma, Familie, Führung“ die Geschwistergesellschaft mit 59 Prozent die am häufigsten vorkommende Inhaberstruktur in Deutschland. Gerade in dieser Zeit, in der sich das Familienunternehmen meist in der zweiten Generation befindet, entscheidet sich, ob das Unternehmen auch über die dritte Generation hinweg bestehen wird. Denn werden hier nicht die passenden Führungs-und Kontrollmechanismen für Familie und deren Einfluss im Unternehmen gelegt, ist es für die Cousins und Cousinen schwieriger, sich auf eine gemeinsame Strategie und dazu passende Strukturen zu verständigen.
Geschwistergesellschaften sollten Pattauflösungsmechanismen implementieren
Gehört das Familienunternehmen zwei oder vier oder sechs Geschwistern und hat jeder gleichviele Anteile, besteht die Gefahr des Patts, für den Auflösungsmechanismen gefunden werden sollten. Dabei sollte an unterschiedlichen Stellhebeln angesetzt werden, um den Patt präventiv zu vermeiden und ihn im Ernstfall auflösen zu können. Folgende Empfehlungen können dabei berücksichtigt werden.
7 Empfehlungen zur Umsetzung in der Praxis
Schaffen Sie klare Entscheidungsverhältnisse. Das würde bedeuten, dass ein Geschwisterteil mindestens 51 % der Gesellschaftsanteile erhält, wodurch gewisse Entscheidungsbefugnisse dem Mehrheitsgesellschafter zugestanden werden. Große Investition oder Akquisitionen sollten weiterhin der Zustimmung beider Gesellschafter bedürfen.
Lassen Sie Ihren Mitgesellschafter zur Not ziehen. Die regelmäßige Möglichkeit des Ausscheidens eines Gesellschafters (unter Beachtung von Kündigungsfristen, Wertermittlungsregeln, Auszahlungsmodalitäten, etc.) ermöglicht bei stark eskalierten Konflikten eine schnelle Trennung. Das ist manchmal besser, im Sinne des Fortbestands des Unternehmens und der Geschwisterbeziehung.
Implementieren Sie einen entscheidenden Beirat. Einem z. B. dreiköpfigen Beirat kann mit Hilfe eines Katalogs die Zustimmung zu wichtigen Geschäften erteilt werden. Das hilft, dass Geschäftsführungsentscheidungen vorbereitet, die Diskussionen dazu sachlich geführt werden und am Ende ein Votum im Sinne des Unternehmens getroffen wird.
Ohne Beirat – haben Sie einen „Closed Envelope“-Entscheidungsmechanismus. Dritte, heute definierte Personen können dann, und nur dann aktiv werden, wenn es zum Patt kommt, indem sie die Situation analysieren, die Argumente der beiden Parteien anhören, und dann eine Empfehlung in einem Briefumschlag verschlossen abgeben. Wenn die zwei geschäftsführenden Gesellschafter durch den Diskussionsprozess mit den unabhängigen Personen nicht doch zu einer gemeinsamen Entscheidung gekommen sind, dann ist der „Closed Envelope“ zu öffnen und der Entscheidung der dritten Personen zu folgen.
Nehmen Sie einen dritten, familienfremden Geschäftsführer auf. Durch einen dritten Geschäftsführer werden Diskussionen sachlicher geführt. Bei Geschäftsführungsentscheidungen, an die sich die beiden geschäftsführenden Gesellschafter dann auch halten müssen, kommt es immer zu einer Entscheidung, wenn der Familienfremde gleiches Stimmrecht hat. Das bedeutet, dass der Katalog zustimmungspflichtiger Geschäftsführungsmaßnahmen der Gesellschafter sehr eng ist, sich z. B. auf Kapitalmaßnahmen, Ausschüttung und Änderung des Gesellschaftsvertrags bezieht.
Schalten Sie frühzeitig einen Moderator oder Mediator ein. Jeder geschäftsführende Gesellschafter sollte jederzeit das Recht haben, einen Moderator oder Mediator anzurufen, der mit beiden dann versucht, einen Konsens zu erarbeiten. Richtschnur hierbei sollte sein, lieber einen Externen früher hinzuzuziehen als später, also wenn abzusehen ist, dass es zu einem Patt kommen könnte. Das alles sollte in einer Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag berücksichtigt werden.
Vereinbaren Sie eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag. Gesellschafterkonflikte in der Öffentlichkeit auszutragen schadet der Unternehmensreputation. Deshalb sollte nach einer gescheiterten Mediation ausschließlich die Möglichkeit bestehen, ein Schiedsgericht anzurufen. Das genaue Vorgehen und die Rahmenbedingungen sollten in einer Schiedsklausel geregelt sein.